Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1. Das kantonale Bürgerrechtsgesetz vom 21. Januar 1993 (nachfolgend aBüG BL) wurde per 1. Januar 2018 revidiert. Da sich der relevante Sachverhalt vor Ende des Jahres 2017 ereignet hat, ist vorliegend das Bürgerrechtsgesetz in der vom 1. März 2014 bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anwendbar (siehe § 36 des per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 19. April 2018). 3.2. Nach § 6 aBüG BL erteilt die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung das Gemeindebürgerrecht und der Landrat das Kantonsbürgerrecht an ausländische Staatsangehörige. Vorbehalten bleibt Absatz 2 (Abs. 1). Die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung kann im Einbürgerungsreglement die Zuständigkeit zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Staatsangehörige an den Bürger- bzw. Gemeinderat übertragen (Abs. 2). Liegt die Bewilligung der Sicherheitsdirektion zur Bewerbung um das Gemeindebürgerrecht vor, unterbreitet der Bürgerrat gemäss § 9 des Einbürgerungsreglements der Gemeinde B.____ (Einbürgerungsreglement) vom 20. Dezember 2008 das Gesuch um Einbürgerung innert 6 Monaten seit deren Erteilung der Bürgergemeindeversammlung mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung. Daraufhin entscheidet die Bürgergemeindeversammlung über das Gesuch in offener Abstimmung, sofern nicht ein Viertel der Stimmberechtigten geheime Abstimmung beschliesst. Bei den nachfolgenden Erwägungen wird berücksichtigt, dass gemäss § 9 Einbürgerungsreglement für die Erteilung des Bürgerrechts in der Gemeinde B.____ die Bürgergemeindeversammlung zuständig ist. 3.3. Nach § 13 aBüG BL sind Gesuche von ausländischen Staatsangehörigen um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sowie des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts bei der Sicherheitsdirektion schriftlich einzureichen (Abs. 1). Die um das Bürgerrecht sich bewerbenden Personen haben die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizubringen und Auskünfte zu erteilen (Abs. 3). Gemäss § 14 aBüG BL übermittelt die Sicherheitsdirektion das Gesuch des ausländischen Staatsangehörigen dem Bürgerrat zur Prüfung der Integration gemäss § 10 Abs. 1 bis lit. a, b, c und d aBüG BL, sie trifft die Erhebungen über den Leumund gemäss § 10 Abs. 1 aBüG BL und für den Entscheid der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und prüft die Voraussetzungen gemäss § 10 Abs. 1 bis lit. e und f sowie Abs. 1 quater aBüG BL (Abs. 1). Der Bürgerrat prüft die Integration gemäss § 14 Abs. 1 aBüG BL und teilt seine Stellungnahme zur Integration der Sicherheitsdirektion mit (Abs. 2). Liegen die Voraussetzungen zur Einbürgerung vor, erteilt die Sicherheitsdirektion die Bewilligung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts und stellt beim Bund Antrag auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Andernfalls verweigert sie die Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung (Abs. 3). Der Bürgerrat unterbreitet nach Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung der Bürgergemeindeversammlung das Gesuch u.a. mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung. Die Bürgergemeindeversammlung entscheidet über das Gesuch in offener Abstimmung, sofern nicht geheime beschlossen wird. Der Bürgerrat übermittelt der Sicherheitsdirektion u.a. das Abstimmungsprotokoll. Bei Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und des Gemeindebürgerrechts beantragt die Sicherheitsdirektion dem Regierungsrat zuhanden des Landrates u.a. die Erteilung des Kantonsbürgerrechts (Abs. 6). Liegen der Sicherheitsdirektion sowohl das Abstimmungsprotokoll der Bürgergemeindeversammlung als auch die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vor, so stellt sie ihren Antrag gemäss Abs. 6. Der Landrat fasst alsdann seinen Beschluss (Abs. 7). 3.4. Nach § 10 Abs. 1 aBüG BL setzt die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts Wohnsitz in der Gemeinde und einen guten Leumund der um das Bürgerrecht sich bewerbenden Person voraus. Ist diese ausländischer Staatsangehörigkeit, gelten überdies die Integrationsbestimmungen gemäss § 10 Abs. 1 bis und 1 quater aBüG. Gemäss § 10 Abs. 1 bis aBüG BL gilt die um das Bürgerrecht sich bewerbende Person ausländischer Staatsangehörigkeit als integriert, wenn sie die deutsche Sprache in einem Ausmass beherrscht, dass sie sich mit den Menschen in der hiesigen Gesellschaft gut verständigen kann und Texte von Behörden versteht (lit. a); in die schweizerischen und hiesigen Verhältnisse integriert ist, somit am sozialen Leben der hiesigen Gesellschaft teilnimmt und Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung pflegt (lit. b); mit den schweizerischen und hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. c); ihren Ehegatten bzw. ihre Ehegattin, ihren eingetragenen Partner bzw. ihre eingetragene Partnerin sowie ihre minderjährigen Kinder bei deren Integration im Sinne der Buchstaben a, b, c, e und f fördert und unterstützt (lit. d); sich zur freiheitlich-demokratischen Staatsform der Schweiz bekennt (lit. e) sowie die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere deren Grundwerte, beachtet (lit. f). Abs. 1 quater regelt die Fälle von ausländischen Gesuchstellern, welche Sozialhilfe beziehen oder bezogen haben. Die zitierten Bestimmungen gemäss Buchstaben a, b, c, d und f finden sich auch im § 3 Einbürgerungsreglement. 3.5.1. Per 1. Januar 2018 wurde das Bürgerrechtsgesetz des Bundes revidiert. Gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 20. Juni 2014, welches am 1. Januar 2018 in Kraft trat, werden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts und somit nach dem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, aBüG) vom 29. September 1952 behandelt. Gemäss Art. 15b aBüG ist die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches zu begründen (so auch gemäss § 9 Abs. 3 Einbürgerungsreglement). Die Stimmberechtigten können ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Damit unterliegen ablehnende Entscheide über Einbürgerungen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 15b aBüG der Begründungspflicht. Bestätigt eine Bürgergemeindeversammlung einen ablehnenden Antrag des Bürgerrats, kann in der Regel und vorbehältlich abweichender Voten davon ausgegangen werden, dass die Gemeindeversammlung dem Antrag und seiner Begründung zustimmt. 3.5.2. Verweigert die Gemeindeversammlung wie im zu beurteilenden Fall entgegen dem Antrag des Bürgerrats eine Einbürgerung, hat sich die Begründung aus den Wortmeldungen zu ergeben. Werden an der Bürgergemeindeversammlung Gründe für die Ablehnung einer Einbürgerung genannt und wird darüber unmittelbar im Anschluss an die Diskussion abgestimmt, kann angenommen werden, dass die ablehnenden Gründe von der Mehrheit der Abstimmenden mitgetragen werden. In der Regel wird damit ein ablehnender Gemeindeversammlungsbeschluss hinreichend begründet werden können, so dass der abgelehnte Bewerber weiss, weshalb sein Gesuch abgewiesen worden ist. In solchen Konstellationen liegt formal eine hinreichende Begründung vor (vgl. BGE 138 I 305 E. 2.3; 132 I 196 E. 3.1; 130 I 140 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht schliesst eine nachträgliche Präzisierung der Begründung nicht prinzipiell aus, erachtet aber das Nachschieben völlig neuer Gründe als unzulässig (BGE 138 I 305 E. 2.3, Urteil 1P.786/2006 vom 22. März 2007 E. 5, in: ZBl 109/2008 S. 161). Ob es sich um eine zulässige nachträgliche Präzisierung im Sinne einer Verdeutlichung der anlässlich einer Gemeindeversammlung vorgebrachten Begründungselemente oder um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen handelt, kann nicht abstrakt, sondern lediglich aufgrund der konkreten Sachumstände entschieden werden (BGE 138 I 305 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1D_6/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.1). 3.5.3. Stellt die Bürgergemeinde den Antrag auf Einbürgerung, so schliesst das - wie bereits ausgeführt - nicht aus, dass die Bürgergemeinde nachträglich zu einer anderen Einschätzung der Rechtslage gelangt. Es braucht aber gute Gründe für die nachmalige Verweigerung der Einbürgerung, da die vom Bürgerrat vorgenommene Würdigung widerlegt werden muss, was sich aus den an der Gemeindeversammlung abgegebenen Voten zu ergeben hat (Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2017 vom 13. Juli 2018 E. 5.3). Eine Nichteinbürgerung muss sich sachlich rechtfertigen lassen. Sachfremde Entscheidgründe sind willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2017 vom 13. Juli 2018 E. 5.1). 4.1. Gemäss dem Protokollauszug der Gemeindeversammlung vom 18. Mai 2016 stellten sich der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihr Sohn an der Bürgergemeindeversammlung kurz vor. Auf die Frage an die Versammlung des die Versammlung vorsitzenden Bürgerratspräsidenten E.____, ob noch Fragen an die Einbürgerungskandidaten beständen, erfolgten keine Wortmeldungen, worauf alle einbürgerungswilligen Kandidaten den Raum verliessen. Der Vorsitzende stellte gemäss Protokoll fest, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit den schweizerischen Bräuchen, Sitten und Lebensgewohnheiten vertraut seien und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen würden. Der Bürgerrat empfehle deshalb, diesen Gesuchen zuzustimmen. F.____ fragte, ob die Loyalitätserklärung von den Kandidaten unterzeichnet worden sei, ob der Fragekatalog, der damals von ihm und G.____ ausgearbeitet worden sei, und seines Erachtens schwierige Fragen beinhalte, angewendet worden sei. E.____ bejahte diese Fragen und erklärte, dass ansonsten die Kandidaten nicht zur Abstimmung eingeladen wären. F.____ stellte fest, dass, wenn dies bejaht werde, keine triftigen Gründe gegen die Zustimmung beständen. Darauf folgten diverse Wortmeldungen, die gemäss Protokoll wie folgt lauteten: "H.____: er ist Verwalter der Einstellhalle an der X.____strasse. Am 11.1.16 nachts ging der Alarm am Auto von Familie A.____ mehrfach ab. Ebenso am 14.1.16 und 15.1.16 jeweils von 02.26 Uhr bis 02.54 Uhr und 3.36 Uhr bis 3.43 Uhr. Das Auto stand auf einem öffentlichen Parkplatz der Überbauung. Niemand kannte den Eigentümer. Das Auto war eingelöst auf den Y.___ring 13, dort war niemand vor Ort. Das Fahrzeug wurde nicht umgemeldet. Keiner der 5 Parteien aus dem direkt hinter dem Parkplatz liegenden Haus wurde bis heute eine Entschuldigung ausgesprochen. I.____: Weiss man weshalb die Familie damals in Deutschland keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat? Die Familie hat doch 2 Kinder, wieso will sich nur eines einbürgern lassen? E.____ antwortet, das Gesuch des älteren Sohnes, welcher volljährig ist, wurde in der Zwischenzeit ebenfalls eingereicht. Gedanken von I.____: Herr A.A.____ sei noch nicht bereit Schweizer zu werden. Er sei nie korrekt angezogen, wie es als Schweizer üblich sei, er sehe ihn ausschliesslich im Trainer herumlaufen, er wohne unweit von ihm. Heute mache er einen guten Eindruck und sei auch korrekt angezogen. Er grüsst nie und ist mürrisch. Er integriert sich nicht, ist weder in einem Verein etc. Bei der Arbeitsstelle in B.____ wurde er entlassen, da er sich weigerte unter einer Frau zu arbeiten. In diesem Zusammenhang zitiert der Vorsitzende die vom Kanton eingeholte Referenzauskunft beim Arbeitgeber. Die direkte Vorgesetzte, Frau J.____, gab folgende Auskunft: Herr A.A.____ arbeite bereits seit 5 Jahren bei ihr. Sie ist mit seiner Leistung zufrieden. Sein Verhalten gegenüber der Vorgesetzten ist gut. lm Team ist er bestens aufgenommen. Er versteht sich aber nicht mit allen Mitarbeitenden gleich gut. Herr A.A.____ ist zuverlässig und korrekt. Frau J.____ hat nichts gegen eine Einbürgerung von Herrn A.A.___ einzuwenden. K.____: der ältere Sohn ist zur Zeit an der Lehrabschlussprüfung und hat sein Gesuch deshalb erst jetzt eingereicht. L.____: sie würde sich schämen aufgrund dieser Einwände das Gesuch abzulehnen. Wir sind nie im Krieg gewesen im Kosovo. A.A.____ sei sehr scheu. M.____: Alle diese Vorbringen seien "hafechäs". I.____: Er stellt den Antrag auf eine geheime Abstimmung." 4.2. In der Verfügung vom 10. Juni 2016 an den Beschwerdeführer wurde die Ablehnung wie folgt begründet: "Folgende Gründe wurden an der Versammlung vorgetragen: Die Bürgerinnen und Bürger können keine wirkliche Integration feststellen. Unter Integration wird seitens der Bürgerlnnen verstanden, dass man die Leute grüsst oder zurückgrüsst, dass man ordentlich angezogen ist und nicht nur im Trainingsanzug durch das Dorf geht, dass man auch am Dorfleben teilnimmt, sei es an Anlässen, die besucht werden oder aktiv über einen Verein. Ebenso muss auch akzeptiert werden können, dass am Arbeitsplatz eine Frau als Vorgesetzte zu respektieren ist, was in der Vergangenheit leider nicht der Fall war. Es gab diverse Vorfälle zu nächtlichen Alarmen, die von ihrem Auto stammten. Das Auto war nicht an die neue Adresse umgemeldet und der Verursacher konnte auch durch die Polizei nicht gefunden werden. Bis heute haben die betroffenen Anwohner keine Entschuldigung ihrerseits erhalten. Leider haben Sie es versäumt, bei der persönlichen Vorstellung mehr über sich zu erzählen und somit einen positiveren Eindruck abzugeben. Der Bürgerrat bedauert den negativen Beschluss." 4.3. Vorerst lässt sich feststellen, dass die in der Verfügung des Bürgerrates vom 10. Juni 2016 enthaltenen Gründe für die Nichteinbürgerung den zwei negativen Wortmeldungen gemäss Protokoll der Gemeindeversammlung vom 18. Mai 2016 entsprechen. Zwar wird im Protokoll lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "sich nicht integriert, ist weder in einem Verein etc." In der angefochtenen Verfügung wird diesbezüglich ausgeführt, dass für die Bürger und Bürgerinnen Integration bedeute, dass man auch am Dorfleben teilnehme, sei es durch den Besuch von Anlässen als auch durch die aktive Teilnahme in einem Verein. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sind somit weiter gefasst als das diesbezügliche Votum im Protokoll, im ablehnenden Entscheid werden aber nicht geradezu unzulässige Gründe nachgeschoben. Sie sind als zulässige Verdeutlichung eines anlässlich des Entscheids vorhandenen Begründungselements zu verstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.786/2006 vom 22. März 2007 E. 4.3). 4.4.1. Gemäss Protokoll erkundigte sich F.____ über das Vorhandensein der Loyalitätserklärung und des Fragekatalogs. I.____ stellte Fragen bezüglich des Aufenthalts der Familie des Beschwerdeführers in Deutschland und bezüglich der Tatsache, dass nur ein der zwei Söhne den Einbürgerungsantrag gestellt habe. Bei diesen Äusserungen handelt es sich nur um Fragen. Aus ihnen lässt sich nichts als Begründung für den negativen Entscheid ableiten. 4.4.2. Abgesehen von den zwei soeben genannten Wortmeldungen enthält das Protokoll zwei Voten zu Gunsten des Beschwerdeführers und zwei zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Negativ sind die Wortmeldungen von H.____ bezüglich des Autoalarms und die von I.____. I.____ wendet ein, der Beschwerdeführer sei in B.____ entlassen worden, weil er sich geweigert habe, unter einer Frau zu arbeiten. Der Vorsitzende der Bürgergemeindeversammlung hat die Allgemeingültigkeit dieser Aussage an der Versammlung widerlegt, indem er die Referenzauskunft der langjährigen direkten weiblichen Vorgesetzten des Beschwerdeführers zitiert hat. Diese habe erklärt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Vorgesetzten gut sei. Bei den Aussagen von I.____, der Beschwerdeführer sei nicht korrekt angezogen und mürrisch und grüsse nicht, handelt es sich um Fragen des Stils, Anstands oder Charakters und nicht der Integration. Das Argument ist daher untauglich für die Beurteilung der Eingliederung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.786/2006 vom 22. März 2007 E. 6.5). Der Vorwurf bezüglich des Autoalarms bezeugt von Unmut über das Geschehene. Dieser allfällige Vorfall vermag jedoch nicht die mangelnde Integration zu begründen. 4.4.3. Es bleibt damit das Argument eines Teilnehmers an der Bürgergemeindeversammlung, der Beschwerdeführer integriere sich nicht. Der Bürgerrat war zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer integriert sei. An der Versammlung gab es ein Votum von einer Person, welche erklärte, der Beschwerdeführer sei nicht bereit Schweizer zu werden und integriere sich nicht. 4.5. Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass sich aufgrund dieses Votums nicht ergibt, inwiefern sich der Beschwerdeführer nicht integriert habe. Es ist demzufolge nicht klar, aufgrund welcher zulässigen Argumente die Integration verneint wurde, und demzufolge auch nicht, aufgrund welcher zulässigen Argumente die Versammlung die Integration als nicht gegeben erachtete. Somit kann auch nicht angenommen werden, dass die ablehnenden Gründe von der Mehrheit der Abstimmenden mitgetragen wurden, da nicht klar ist, um welche Gründe es sich handelte. Zudem ist die gemäss Versammlungsprotokoll vorliegende für die Verneinung der Integration unklare Begründung nicht hinreichend, um die vom Bürgerrat vorgenommene Würdigung zu widerlegen. Aus diesem Grund ist der Entscheid der Bürgergemeindeversammlung nicht rechtsgenüglich begründet und die Beschwerde gutzuheissen. Die Angelegenheit ist demzufolge an die Bürgergemeinde zurückzuweisen, damit diese eine neue Abstimmung über das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers vornehme. Sollte die Bürgergemeindeversammlung wiederum einen negativen Entscheid fällen, so hat sie bedacht zu sein, dass ihr Entscheid dem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung zu genügen hat.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer erst beim Kantonsgericht eingereichten Unterlagen verspätet und demzufolge - so wie von den Beschwerdegegnern beantragt - nach § 6 Abs. 2 VPO aus dem Recht zu weisen sind.
E. 6 Der Beschwerdegegner führt in seinem Beschluss aus, dass gemäss Rechtsprechung der Entscheid nicht schon allein wegen einzelner Begründungselemente, sondern nur dann aufzuheben sei, wenn er sich auch im Ergebnis als verfassungswidrig erweise. Negative Einbürgerungsentscheide gälten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als haltbar, wenn zur Begründung nebst verfassungswidrigen auch nicht verfassungswidrige Äusserungen gemacht würden. Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerdebegründung an das Kantonsgericht, dass sich das Bundesgericht jedoch bei dieser Praxis auf das eigene bundesgerichtliche Verfahren beziehe. Der Beschwerdeführer bestreitet damit, dass diese Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches Beschwerden gegen Einbürgerungsentscheide als subsidiäre Verfassungsbeschwerden behandelt, auch im Rahmen verwaltungsinterner bzw. verwaltungsgerichtlicher Verfahren anwendbar ist (vgl. Art. 113 i.V.m. Art. 83 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGE 134 I 56 E. 3 mit Verweis auf 132 I 167 E. 4.1; BGE 126 I 50 E. 4.d; BGE 122 I 257 E. 5). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens kann auch diese Frage offen gelassen werden. 7.1. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den kantonalen Behörden gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 und den Gemeinden werden Verfahrenskosten nach § 20 Abs. 4 VPO nur auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen. Demzufolge werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 7.2. Gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO haben der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei eine Parteientschädigung zu entrichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 24. Juli 2018 einen Aufwand von 15.9167 Stunden für seine Arbeit und einen Aufwand für die Volontärin bzw. den Volontär von 0.25 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 181.50.-- (alles exkl. MWST) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Er geht für seine Arbeit von einem Stundenansatz von Fr. 280.-- und für die Arbeit seines Volontärs bzw. Volontärin von Fr. 186.-- aus. Gemäss § 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person, Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde. Gestützt auf diese Tarifordnung geht das Kantonsgericht praxisgemäss von einem Stundenhonorar von Fr. 250.-- aus. Auch im vorliegenden Verfahren erachtet das Kantonsgericht diesen Stundenansatz als angemessen. In ganz seltenen Fällen (z.B. bei äusserst schwierigen und komplexen Fällen) akzeptiert es einen höheren Stundenansatz, was sich im vorliegenden Fall nicht rechtfertigt (so auch Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 18. März 2015 [ 810 14 184] E. 6.2.3 ; vom 17. August 2011 [810 10 432] E. 8.2.2; vom 25. November 2009 [ 810 09 279] E. 7.2.3 ). Nach § 3 Abs. 3 Tarifordnung sind für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten gemäss § 6 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 1 / 3 bis 2 / 3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu berechnen. Praxisgemäss geht das Kantonsgericht für den Aufwand von Volontären und Volontärinnen von einem Stundenhonorar von Fr. 120.-- aus. Damit resultiert eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'517.40 (5 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich MWST von 8%, 10.9167 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich MWST von 7.7%, 0.0833 Stunden à Fr. 120.-- zuzüglich MWST von 8%, 0.1667 Stunden à Fr. 120.-- zuzüglich MWST von 7.7%, Auslagen in der Höhe von Fr. 195.70 inklusive 8% bzw. 7.7% MWST) zu Gunsten des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung ist den Beschwerdegegnern je zur Hälfte aufzuerlegen, womit der Regierungsrat und die Bürgergemeinde dem Beschwerdeführer je Fr. 2'258.70 zu begleichen haben. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 3 und 5 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1452 vom 24. Oktober 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Abstimmung im Sinne der Erwägungen an die Bürgergemeinde B.____ zurückgewiesen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer je zur Hälfte eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 4'517.40 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7.7% Mehrwertsteuer) und damit je Fr. 2'258.70 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 12. Dezember 2018 (810 17 298) Ausländerrecht Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs/Begründungsanforderungen an Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti Beteiligte A.A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter Gysin, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Bürgergemeinde B.____ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Judith Sandra Frey-Napier, Advokatin Betreff Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs (RRB Nr. 1452 vom 24. Oktober 2017) A. Die Ehegatten A.A.____ und B.A.____ sowie ihr Sohn C.A.____, geboren 1995, reichten am 16. Januar 2014 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (Sicherheitsdirektion) gemeinsam ein Einbürgerungsgesuch für die Gemeinde B.____ ein. Nachdem die erforderlichen Abklärungen erfolgreich abgeschlossen waren, erteilte ihnen die Sicherheitsdirektion mit Schreiben vom 23. März 2016 die kantonale Einbürgerungsbewilligung. Gleichzeitig wurde beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Erteilung der eidgenössischen Bewilligung beantragt und der Bürgerrat B.____ (Bürgerrat) aufgefordert, die Abstimmung durchzuführen. Der Bürgerrat stellte der Bürgergemeindeversammlung B.____ (Bürgergemeindeversammlung) den Antrag, A.A.___, B.A.____ und C.A.____ in das Gemeindebürgerrecht von B.____ aufzunehmen. Am 18. Mai 2016 stimmte die Bürgergemeindeversammlung über das Einbürgerungsgesuch ab und beschloss, dem Gesuch von A.A.___ und B.A.____ um Aufnahme in das Bürgerrecht von B.____ nicht zu entsprechen, hingegen stimmte sie dem Antrag des Bürgerrats bezüglich C.A.____ zu. Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 teilte die Bürgergemeinde B.____ (Bürgergemeinde) der Familie A.____ mit, dass ihr Einbürgerungsgesuch von der Bürgergemeindeversammlung abgelehnt worden sei. Am 23. Juni 2016 erteilte das SEM A.A.____, B.A.____ und C.A.____ die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung für die Einbürgerung im Kanton Basel-Landschaft. B. Gegen die Verfügung der Bürgergemeinde vom 10. Juni 2016 erhoben A.A.____, B.A.____ und C.A.____, nachfolgend immer vertreten durch Dieter Gysin, Advokat, mit Eingabe vom 21. Juni 2016 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde. Sie beantragten, der Beschluss der Bürgergemeinde vom 10. Juni 2016 sei aufzuheben und ihnen sei das Gemeindebürgerrecht zu erteilen. Eventualiter sei der Beschluss der Bürgergemeinde aufzuheben und es sei diese anzuweisen, ihnen das Gemeindebürgerrecht zu erteilen. Subeventualiter sei der Beschluss der Bürgergemeinde aufzuheben und die Sache zur neuen Abstimmung an die Bürgergemeinde zurückzuweisen. In der innert erstreckter Frist eingereichten Beschwerdebegründung vom 31. August 2016 wurde neu subeventualiter beantragt, der Beschluss der Bürgergemeinde vom 10. Juni 2016 sei aufzuheben, C.A.____ sei das Gemeindebürgerrecht zu erteilen und im Übrigen sei die Sache mit Bezug auf seine Eltern zur neuen Abstimmung an die Gemeinde B.____ zurückzuweisen. Subeventualiter wurde ferner beantragt, der Beschluss der Bürgergemeinde sei aufzuheben und die Sache zur neuen Abstimmung an die Bürgergemeinde zurückzuweisen. C. Nach Eingang der Vernehmlassung der Bürgergemeinde, nachfolgend immer vertreten durch Judith Frey-Napier, Advokatin, vom 14. Dezember 2016, der Replik der Gesuchsteller vom 7. März 2017 sowie der Duplik der Bürgergemeinde vom 10. Mai 2017 beurteilte der Regierungsrat die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Oktober 2017. Der Regierungsrat hob in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung bezüglich des Einbürgerungsgesuchs von C.A.____ auf und stellte fest, dass ihm das Gemeindebürgerrecht der Gemeinde zu erteilen sei (Ziffer 1). In Bezug auf das Gesuch der Ehefrau B.A.____ wurde in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Sache im Sinne der Erwägungen an die Bürgergemeinde zur erneuten Abstimmung zurückgewiesen (Ziffer 2). In Bezug auf das Einbürgerungsgesuch des Ehemannes A.A.____ wurde die Beschwerde abgewiesen (Ziffer 3). Der Regierungsrat schützte die Begründung der Bürgergemeinde, A.A.____ nehme nicht am Dorfleben teil, und kam zum Schluss, dass diese Begründung vor der Verfassung standhalte, damit sei auf die weiteren Begründungselemente, wie das Tragen eines Trainingsanzugs im Alltag, das Nichtgrüssen, die mangelnde Respektierung von Frauen als Vorgesetzte etc., unabhängig davon, ob diese zutreffen würden oder nicht, nicht näher einzugehen. D. Mit Eingabe vom 6. November 2017 erhob A.A.____ gegen den Regierungsratsbeschluss beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, es sei Ziffer 3 des Regierungsratsbeschlusses vom 24. Oktober 2017 aufzuheben und ihm das Gemeindebürgerrecht zu erteilen. Eventualiter sei Ziffer 3 des Regierungsratsbeschlusses aufzuheben und die Bürgergemeinde anzuweisen, dem Beschwerdeführer das Gemeindebürgerrecht zu erteilen. Subeventualiter sei Ziffer 3 des Regierungsratsbeschlusses aufzuheben und die Sache zur neuen Abstimmung an die Bürgergemeinde zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, es sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners das Replikrecht zu gewähren. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer die ergänzende Beschwerdebegründung vom 8. Januar 2018 ein und wiederholte die bereits in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren. Er machte geltend, es genüge entgegen den Ausführungen des Regierungsrats nicht für ein verfassungskonformes Ergebnis, wenn sich der Regierungsrat - unabhängig von den weiteren Ausführungen in einem Entscheid, seien diese noch so perfide, unrichtig, diskriminierend und persönlichkeitsverletzend - auf ein einzelnes haltbares Begründungselement (die mangelnde Integration aufgrund vorgeworfener Nichtteilnahme am Dorfleben) stütze. Überdies machte der Beschwerdeführer geltend, am Dorfleben teilgenommen zu haben und teilzunehmen. Zusammenfassend monierte der Beschwerdeführer, der ablehnende Beschluss des Regierungsrates sei in formeller Hinsicht mehrfach fehlerhaft und willkürlich, basiere teilweise aber auch auf unvollständigen oder unrichtigen Tatsachen. Die im Abstimmungsverfahren vorgeschobenen, praktisch ausnahmslos von einzelnen wenigen Stimmbürgern hervorgebrachten Gründe würden von einer persönlichen Animosität geprägt scheinen. Sie würden aber auch materiell die rechtserhebliche Frage der Integration verfehlen und seien willkürlich. Bereits aus diesem Grunde sei der fragliche Beschluss zwingend aufzuheben. Des Weiteren teilte der Beschwerdeführer mit, dass in der Zwischenzeit sowohl sein Sohn C.A.____ als auch sein älterer Sohn D.A.____ das Gemeindebürgerrecht erhalten hätten. Der Regierungsrat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Unter anderem warf der Regierungsrat dem Beschwerdeführer vor, dieser hätte spätestens im Rahmen des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens die Gelegenheit gehabt, sich substantiiert zum Vorwurf der mangelnden Teilnahme am Dorfleben zu äussern, was er unterlassen habe. Innert erstreckter Frist beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. April 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie machte unter anderem geltend, der Beschwerdeführer habe seine Integration nicht substantiiert. Zudem sei der Entscheid erst aufzuheben, wenn nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sei. Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 18. Mai 2018 und reichte unter anderem mehrere Bestätigungen verschiedener Personen und der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde ein, welche dem Beschwerdeführer seine Mithilfe zum Teil über den Zeitraum von mehreren Jahren bei verschiedenen sozialen und sportlichen Anlässen sowie seine Teilnahme an mehreren vom Blauen Kreuz Basel-Landschaft durchgeführten Familienferien in C.____ und D.____ attestierten. Des Weiteren teilte der Beschwerdeführer mit, seine Ehefrau sei am 16. Mai 2018 von der Bürgergemeindeversammlung mit 40 Ja-Stimmen bei 53 anwesenden Bürgerinnen und Bürgern eingebürgert worden und dies obwohl das Einbürgerungsgesuch seiner Ehefrau beim ersten Mal von der Bürgergemeindeversammlung mit den gleichen Argumenten wie sein Gesuch abgelehnt worden sei. Mit Duplik vom 11. Juni 2018 beantragte der Regierungsrat ergänzend, dass für den Fall, dass die Beschwerde wider Erwarten aufgrund der seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Noven gutgeheissen werden sollte, dem Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren auferlegt würden bzw. die Parteientschädigung wettgeschlagen werde. Innert erstreckter Frist duplizierte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 26. Juni 2018 und hielt an ihren bereits gestellten Anträgen fest. Zudem machte sie geltend, die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2018 eingereichten Bestätigungsschreiben seien offensichtlich verspätet eingereicht worden und demzufolge aus dem Recht zu weisen. E. Mit präsidialer Verfügung vom 27. Juli 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen und der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Parteibefragung abgewiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1. Das kantonale Bürgerrechtsgesetz vom 21. Januar 1993 (nachfolgend aBüG BL) wurde per 1. Januar 2018 revidiert. Da sich der relevante Sachverhalt vor Ende des Jahres 2017 ereignet hat, ist vorliegend das Bürgerrechtsgesetz in der vom 1. März 2014 bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anwendbar (siehe § 36 des per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 19. April 2018). 3.2. Nach § 6 aBüG BL erteilt die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung das Gemeindebürgerrecht und der Landrat das Kantonsbürgerrecht an ausländische Staatsangehörige. Vorbehalten bleibt Absatz 2 (Abs. 1). Die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung kann im Einbürgerungsreglement die Zuständigkeit zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Staatsangehörige an den Bürger- bzw. Gemeinderat übertragen (Abs. 2). Liegt die Bewilligung der Sicherheitsdirektion zur Bewerbung um das Gemeindebürgerrecht vor, unterbreitet der Bürgerrat gemäss § 9 des Einbürgerungsreglements der Gemeinde B.____ (Einbürgerungsreglement) vom 20. Dezember 2008 das Gesuch um Einbürgerung innert 6 Monaten seit deren Erteilung der Bürgergemeindeversammlung mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung. Daraufhin entscheidet die Bürgergemeindeversammlung über das Gesuch in offener Abstimmung, sofern nicht ein Viertel der Stimmberechtigten geheime Abstimmung beschliesst. Bei den nachfolgenden Erwägungen wird berücksichtigt, dass gemäss § 9 Einbürgerungsreglement für die Erteilung des Bürgerrechts in der Gemeinde B.____ die Bürgergemeindeversammlung zuständig ist. 3.3. Nach § 13 aBüG BL sind Gesuche von ausländischen Staatsangehörigen um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sowie des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts bei der Sicherheitsdirektion schriftlich einzureichen (Abs. 1). Die um das Bürgerrecht sich bewerbenden Personen haben die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizubringen und Auskünfte zu erteilen (Abs. 3). Gemäss § 14 aBüG BL übermittelt die Sicherheitsdirektion das Gesuch des ausländischen Staatsangehörigen dem Bürgerrat zur Prüfung der Integration gemäss § 10 Abs. 1 bis lit. a, b, c und d aBüG BL, sie trifft die Erhebungen über den Leumund gemäss § 10 Abs. 1 aBüG BL und für den Entscheid der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und prüft die Voraussetzungen gemäss § 10 Abs. 1 bis lit. e und f sowie Abs. 1 quater aBüG BL (Abs. 1). Der Bürgerrat prüft die Integration gemäss § 14 Abs. 1 aBüG BL und teilt seine Stellungnahme zur Integration der Sicherheitsdirektion mit (Abs. 2). Liegen die Voraussetzungen zur Einbürgerung vor, erteilt die Sicherheitsdirektion die Bewilligung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts und stellt beim Bund Antrag auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Andernfalls verweigert sie die Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung (Abs. 3). Der Bürgerrat unterbreitet nach Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung der Bürgergemeindeversammlung das Gesuch u.a. mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung. Die Bürgergemeindeversammlung entscheidet über das Gesuch in offener Abstimmung, sofern nicht geheime beschlossen wird. Der Bürgerrat übermittelt der Sicherheitsdirektion u.a. das Abstimmungsprotokoll. Bei Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und des Gemeindebürgerrechts beantragt die Sicherheitsdirektion dem Regierungsrat zuhanden des Landrates u.a. die Erteilung des Kantonsbürgerrechts (Abs. 6). Liegen der Sicherheitsdirektion sowohl das Abstimmungsprotokoll der Bürgergemeindeversammlung als auch die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vor, so stellt sie ihren Antrag gemäss Abs. 6. Der Landrat fasst alsdann seinen Beschluss (Abs. 7). 3.4. Nach § 10 Abs. 1 aBüG BL setzt die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts Wohnsitz in der Gemeinde und einen guten Leumund der um das Bürgerrecht sich bewerbenden Person voraus. Ist diese ausländischer Staatsangehörigkeit, gelten überdies die Integrationsbestimmungen gemäss § 10 Abs. 1 bis und 1 quater aBüG. Gemäss § 10 Abs. 1 bis aBüG BL gilt die um das Bürgerrecht sich bewerbende Person ausländischer Staatsangehörigkeit als integriert, wenn sie die deutsche Sprache in einem Ausmass beherrscht, dass sie sich mit den Menschen in der hiesigen Gesellschaft gut verständigen kann und Texte von Behörden versteht (lit. a); in die schweizerischen und hiesigen Verhältnisse integriert ist, somit am sozialen Leben der hiesigen Gesellschaft teilnimmt und Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung pflegt (lit. b); mit den schweizerischen und hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. c); ihren Ehegatten bzw. ihre Ehegattin, ihren eingetragenen Partner bzw. ihre eingetragene Partnerin sowie ihre minderjährigen Kinder bei deren Integration im Sinne der Buchstaben a, b, c, e und f fördert und unterstützt (lit. d); sich zur freiheitlich-demokratischen Staatsform der Schweiz bekennt (lit. e) sowie die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere deren Grundwerte, beachtet (lit. f). Abs. 1 quater regelt die Fälle von ausländischen Gesuchstellern, welche Sozialhilfe beziehen oder bezogen haben. Die zitierten Bestimmungen gemäss Buchstaben a, b, c, d und f finden sich auch im § 3 Einbürgerungsreglement. 3.5.1. Per 1. Januar 2018 wurde das Bürgerrechtsgesetz des Bundes revidiert. Gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 20. Juni 2014, welches am 1. Januar 2018 in Kraft trat, werden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts und somit nach dem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, aBüG) vom 29. September 1952 behandelt. Gemäss Art. 15b aBüG ist die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches zu begründen (so auch gemäss § 9 Abs. 3 Einbürgerungsreglement). Die Stimmberechtigten können ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Damit unterliegen ablehnende Entscheide über Einbürgerungen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 15b aBüG der Begründungspflicht. Bestätigt eine Bürgergemeindeversammlung einen ablehnenden Antrag des Bürgerrats, kann in der Regel und vorbehältlich abweichender Voten davon ausgegangen werden, dass die Gemeindeversammlung dem Antrag und seiner Begründung zustimmt. 3.5.2. Verweigert die Gemeindeversammlung wie im zu beurteilenden Fall entgegen dem Antrag des Bürgerrats eine Einbürgerung, hat sich die Begründung aus den Wortmeldungen zu ergeben. Werden an der Bürgergemeindeversammlung Gründe für die Ablehnung einer Einbürgerung genannt und wird darüber unmittelbar im Anschluss an die Diskussion abgestimmt, kann angenommen werden, dass die ablehnenden Gründe von der Mehrheit der Abstimmenden mitgetragen werden. In der Regel wird damit ein ablehnender Gemeindeversammlungsbeschluss hinreichend begründet werden können, so dass der abgelehnte Bewerber weiss, weshalb sein Gesuch abgewiesen worden ist. In solchen Konstellationen liegt formal eine hinreichende Begründung vor (vgl. BGE 138 I 305 E. 2.3; 132 I 196 E. 3.1; 130 I 140 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht schliesst eine nachträgliche Präzisierung der Begründung nicht prinzipiell aus, erachtet aber das Nachschieben völlig neuer Gründe als unzulässig (BGE 138 I 305 E. 2.3, Urteil 1P.786/2006 vom 22. März 2007 E. 5, in: ZBl 109/2008 S. 161). Ob es sich um eine zulässige nachträgliche Präzisierung im Sinne einer Verdeutlichung der anlässlich einer Gemeindeversammlung vorgebrachten Begründungselemente oder um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen handelt, kann nicht abstrakt, sondern lediglich aufgrund der konkreten Sachumstände entschieden werden (BGE 138 I 305 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1D_6/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.1). 3.5.3. Stellt die Bürgergemeinde den Antrag auf Einbürgerung, so schliesst das - wie bereits ausgeführt - nicht aus, dass die Bürgergemeinde nachträglich zu einer anderen Einschätzung der Rechtslage gelangt. Es braucht aber gute Gründe für die nachmalige Verweigerung der Einbürgerung, da die vom Bürgerrat vorgenommene Würdigung widerlegt werden muss, was sich aus den an der Gemeindeversammlung abgegebenen Voten zu ergeben hat (Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2017 vom 13. Juli 2018 E. 5.3). Eine Nichteinbürgerung muss sich sachlich rechtfertigen lassen. Sachfremde Entscheidgründe sind willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2017 vom 13. Juli 2018 E. 5.1). 4.1. Gemäss dem Protokollauszug der Gemeindeversammlung vom 18. Mai 2016 stellten sich der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihr Sohn an der Bürgergemeindeversammlung kurz vor. Auf die Frage an die Versammlung des die Versammlung vorsitzenden Bürgerratspräsidenten E.____, ob noch Fragen an die Einbürgerungskandidaten beständen, erfolgten keine Wortmeldungen, worauf alle einbürgerungswilligen Kandidaten den Raum verliessen. Der Vorsitzende stellte gemäss Protokoll fest, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit den schweizerischen Bräuchen, Sitten und Lebensgewohnheiten vertraut seien und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen würden. Der Bürgerrat empfehle deshalb, diesen Gesuchen zuzustimmen. F.____ fragte, ob die Loyalitätserklärung von den Kandidaten unterzeichnet worden sei, ob der Fragekatalog, der damals von ihm und G.____ ausgearbeitet worden sei, und seines Erachtens schwierige Fragen beinhalte, angewendet worden sei. E.____ bejahte diese Fragen und erklärte, dass ansonsten die Kandidaten nicht zur Abstimmung eingeladen wären. F.____ stellte fest, dass, wenn dies bejaht werde, keine triftigen Gründe gegen die Zustimmung beständen. Darauf folgten diverse Wortmeldungen, die gemäss Protokoll wie folgt lauteten: "H.____: er ist Verwalter der Einstellhalle an der X.____strasse. Am 11.1.16 nachts ging der Alarm am Auto von Familie A.____ mehrfach ab. Ebenso am 14.1.16 und 15.1.16 jeweils von 02.26 Uhr bis 02.54 Uhr und 3.36 Uhr bis 3.43 Uhr. Das Auto stand auf einem öffentlichen Parkplatz der Überbauung. Niemand kannte den Eigentümer. Das Auto war eingelöst auf den Y.___ring 13, dort war niemand vor Ort. Das Fahrzeug wurde nicht umgemeldet. Keiner der 5 Parteien aus dem direkt hinter dem Parkplatz liegenden Haus wurde bis heute eine Entschuldigung ausgesprochen. I.____: Weiss man weshalb die Familie damals in Deutschland keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat? Die Familie hat doch 2 Kinder, wieso will sich nur eines einbürgern lassen? E.____ antwortet, das Gesuch des älteren Sohnes, welcher volljährig ist, wurde in der Zwischenzeit ebenfalls eingereicht. Gedanken von I.____: Herr A.A.____ sei noch nicht bereit Schweizer zu werden. Er sei nie korrekt angezogen, wie es als Schweizer üblich sei, er sehe ihn ausschliesslich im Trainer herumlaufen, er wohne unweit von ihm. Heute mache er einen guten Eindruck und sei auch korrekt angezogen. Er grüsst nie und ist mürrisch. Er integriert sich nicht, ist weder in einem Verein etc. Bei der Arbeitsstelle in B.____ wurde er entlassen, da er sich weigerte unter einer Frau zu arbeiten. In diesem Zusammenhang zitiert der Vorsitzende die vom Kanton eingeholte Referenzauskunft beim Arbeitgeber. Die direkte Vorgesetzte, Frau J.____, gab folgende Auskunft: Herr A.A.____ arbeite bereits seit 5 Jahren bei ihr. Sie ist mit seiner Leistung zufrieden. Sein Verhalten gegenüber der Vorgesetzten ist gut. lm Team ist er bestens aufgenommen. Er versteht sich aber nicht mit allen Mitarbeitenden gleich gut. Herr A.A.____ ist zuverlässig und korrekt. Frau J.____ hat nichts gegen eine Einbürgerung von Herrn A.A.___ einzuwenden. K.____: der ältere Sohn ist zur Zeit an der Lehrabschlussprüfung und hat sein Gesuch deshalb erst jetzt eingereicht. L.____: sie würde sich schämen aufgrund dieser Einwände das Gesuch abzulehnen. Wir sind nie im Krieg gewesen im Kosovo. A.A.____ sei sehr scheu. M.____: Alle diese Vorbringen seien "hafechäs". I.____: Er stellt den Antrag auf eine geheime Abstimmung." 4.2. In der Verfügung vom 10. Juni 2016 an den Beschwerdeführer wurde die Ablehnung wie folgt begründet: "Folgende Gründe wurden an der Versammlung vorgetragen: Die Bürgerinnen und Bürger können keine wirkliche Integration feststellen. Unter Integration wird seitens der Bürgerlnnen verstanden, dass man die Leute grüsst oder zurückgrüsst, dass man ordentlich angezogen ist und nicht nur im Trainingsanzug durch das Dorf geht, dass man auch am Dorfleben teilnimmt, sei es an Anlässen, die besucht werden oder aktiv über einen Verein. Ebenso muss auch akzeptiert werden können, dass am Arbeitsplatz eine Frau als Vorgesetzte zu respektieren ist, was in der Vergangenheit leider nicht der Fall war. Es gab diverse Vorfälle zu nächtlichen Alarmen, die von ihrem Auto stammten. Das Auto war nicht an die neue Adresse umgemeldet und der Verursacher konnte auch durch die Polizei nicht gefunden werden. Bis heute haben die betroffenen Anwohner keine Entschuldigung ihrerseits erhalten. Leider haben Sie es versäumt, bei der persönlichen Vorstellung mehr über sich zu erzählen und somit einen positiveren Eindruck abzugeben. Der Bürgerrat bedauert den negativen Beschluss." 4.3. Vorerst lässt sich feststellen, dass die in der Verfügung des Bürgerrates vom 10. Juni 2016 enthaltenen Gründe für die Nichteinbürgerung den zwei negativen Wortmeldungen gemäss Protokoll der Gemeindeversammlung vom 18. Mai 2016 entsprechen. Zwar wird im Protokoll lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "sich nicht integriert, ist weder in einem Verein etc." In der angefochtenen Verfügung wird diesbezüglich ausgeführt, dass für die Bürger und Bürgerinnen Integration bedeute, dass man auch am Dorfleben teilnehme, sei es durch den Besuch von Anlässen als auch durch die aktive Teilnahme in einem Verein. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sind somit weiter gefasst als das diesbezügliche Votum im Protokoll, im ablehnenden Entscheid werden aber nicht geradezu unzulässige Gründe nachgeschoben. Sie sind als zulässige Verdeutlichung eines anlässlich des Entscheids vorhandenen Begründungselements zu verstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.786/2006 vom 22. März 2007 E. 4.3). 4.4.1. Gemäss Protokoll erkundigte sich F.____ über das Vorhandensein der Loyalitätserklärung und des Fragekatalogs. I.____ stellte Fragen bezüglich des Aufenthalts der Familie des Beschwerdeführers in Deutschland und bezüglich der Tatsache, dass nur ein der zwei Söhne den Einbürgerungsantrag gestellt habe. Bei diesen Äusserungen handelt es sich nur um Fragen. Aus ihnen lässt sich nichts als Begründung für den negativen Entscheid ableiten. 4.4.2. Abgesehen von den zwei soeben genannten Wortmeldungen enthält das Protokoll zwei Voten zu Gunsten des Beschwerdeführers und zwei zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Negativ sind die Wortmeldungen von H.____ bezüglich des Autoalarms und die von I.____. I.____ wendet ein, der Beschwerdeführer sei in B.____ entlassen worden, weil er sich geweigert habe, unter einer Frau zu arbeiten. Der Vorsitzende der Bürgergemeindeversammlung hat die Allgemeingültigkeit dieser Aussage an der Versammlung widerlegt, indem er die Referenzauskunft der langjährigen direkten weiblichen Vorgesetzten des Beschwerdeführers zitiert hat. Diese habe erklärt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Vorgesetzten gut sei. Bei den Aussagen von I.____, der Beschwerdeführer sei nicht korrekt angezogen und mürrisch und grüsse nicht, handelt es sich um Fragen des Stils, Anstands oder Charakters und nicht der Integration. Das Argument ist daher untauglich für die Beurteilung der Eingliederung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.786/2006 vom 22. März 2007 E. 6.5). Der Vorwurf bezüglich des Autoalarms bezeugt von Unmut über das Geschehene. Dieser allfällige Vorfall vermag jedoch nicht die mangelnde Integration zu begründen. 4.4.3. Es bleibt damit das Argument eines Teilnehmers an der Bürgergemeindeversammlung, der Beschwerdeführer integriere sich nicht. Der Bürgerrat war zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer integriert sei. An der Versammlung gab es ein Votum von einer Person, welche erklärte, der Beschwerdeführer sei nicht bereit Schweizer zu werden und integriere sich nicht. 4.5. Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass sich aufgrund dieses Votums nicht ergibt, inwiefern sich der Beschwerdeführer nicht integriert habe. Es ist demzufolge nicht klar, aufgrund welcher zulässigen Argumente die Integration verneint wurde, und demzufolge auch nicht, aufgrund welcher zulässigen Argumente die Versammlung die Integration als nicht gegeben erachtete. Somit kann auch nicht angenommen werden, dass die ablehnenden Gründe von der Mehrheit der Abstimmenden mitgetragen wurden, da nicht klar ist, um welche Gründe es sich handelte. Zudem ist die gemäss Versammlungsprotokoll vorliegende für die Verneinung der Integration unklare Begründung nicht hinreichend, um die vom Bürgerrat vorgenommene Würdigung zu widerlegen. Aus diesem Grund ist der Entscheid der Bürgergemeindeversammlung nicht rechtsgenüglich begründet und die Beschwerde gutzuheissen. Die Angelegenheit ist demzufolge an die Bürgergemeinde zurückzuweisen, damit diese eine neue Abstimmung über das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers vornehme. Sollte die Bürgergemeindeversammlung wiederum einen negativen Entscheid fällen, so hat sie bedacht zu sein, dass ihr Entscheid dem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung zu genügen hat. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer erst beim Kantonsgericht eingereichten Unterlagen verspätet und demzufolge - so wie von den Beschwerdegegnern beantragt - nach § 6 Abs. 2 VPO aus dem Recht zu weisen sind. 6. Der Beschwerdegegner führt in seinem Beschluss aus, dass gemäss Rechtsprechung der Entscheid nicht schon allein wegen einzelner Begründungselemente, sondern nur dann aufzuheben sei, wenn er sich auch im Ergebnis als verfassungswidrig erweise. Negative Einbürgerungsentscheide gälten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als haltbar, wenn zur Begründung nebst verfassungswidrigen auch nicht verfassungswidrige Äusserungen gemacht würden. Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerdebegründung an das Kantonsgericht, dass sich das Bundesgericht jedoch bei dieser Praxis auf das eigene bundesgerichtliche Verfahren beziehe. Der Beschwerdeführer bestreitet damit, dass diese Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches Beschwerden gegen Einbürgerungsentscheide als subsidiäre Verfassungsbeschwerden behandelt, auch im Rahmen verwaltungsinterner bzw. verwaltungsgerichtlicher Verfahren anwendbar ist (vgl. Art. 113 i.V.m. Art. 83 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGE 134 I 56 E. 3 mit Verweis auf 132 I 167 E. 4.1; BGE 126 I 50 E. 4.d; BGE 122 I 257 E. 5). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens kann auch diese Frage offen gelassen werden. 7.1. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den kantonalen Behörden gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 und den Gemeinden werden Verfahrenskosten nach § 20 Abs. 4 VPO nur auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen. Demzufolge werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 7.2. Gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO haben der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei eine Parteientschädigung zu entrichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 24. Juli 2018 einen Aufwand von 15.9167 Stunden für seine Arbeit und einen Aufwand für die Volontärin bzw. den Volontär von 0.25 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 181.50.-- (alles exkl. MWST) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Er geht für seine Arbeit von einem Stundenansatz von Fr. 280.-- und für die Arbeit seines Volontärs bzw. Volontärin von Fr. 186.-- aus. Gemäss § 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person, Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde. Gestützt auf diese Tarifordnung geht das Kantonsgericht praxisgemäss von einem Stundenhonorar von Fr. 250.-- aus. Auch im vorliegenden Verfahren erachtet das Kantonsgericht diesen Stundenansatz als angemessen. In ganz seltenen Fällen (z.B. bei äusserst schwierigen und komplexen Fällen) akzeptiert es einen höheren Stundenansatz, was sich im vorliegenden Fall nicht rechtfertigt (so auch Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 18. März 2015 [ 810 14 184] E. 6.2.3 ; vom 17. August 2011 [810 10 432] E. 8.2.2; vom 25. November 2009 [ 810 09 279] E. 7.2.3 ). Nach § 3 Abs. 3 Tarifordnung sind für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten gemäss § 6 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 1 / 3 bis 2 / 3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu berechnen. Praxisgemäss geht das Kantonsgericht für den Aufwand von Volontären und Volontärinnen von einem Stundenhonorar von Fr. 120.-- aus. Damit resultiert eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'517.40 (5 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich MWST von 8%, 10.9167 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich MWST von 7.7%, 0.0833 Stunden à Fr. 120.-- zuzüglich MWST von 8%, 0.1667 Stunden à Fr. 120.-- zuzüglich MWST von 7.7%, Auslagen in der Höhe von Fr. 195.70 inklusive 8% bzw. 7.7% MWST) zu Gunsten des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung ist den Beschwerdegegnern je zur Hälfte aufzuerlegen, womit der Regierungsrat und die Bürgergemeinde dem Beschwerdeführer je Fr. 2'258.70 zu begleichen haben. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 3 und 5 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1452 vom 24. Oktober 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Abstimmung im Sinne der Erwägungen an die Bürgergemeinde B.____ zurückgewiesen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer je zur Hälfte eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 4'517.40 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7.7% Mehrwertsteuer) und damit je Fr. 2'258.70 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin